Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

13.   Berichtspflichten der Behörden

1Die unteren Naturschutzbehörden teilen den Regierungen die Einrichtung einer Naturschutzwacht sowie zahlenmäßige Änderungen zum 1. November jährlich mit. 2Die Regierungen fassen die Ergebnisse zusammen und melden die aktuellen Gesamtzahlen dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.