Inhalt

FORSTZUSR 2021
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

1Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die von den nach BWaldG anerkannten FZus, den Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) oder Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FV), für ihre ordentlichen Mitglieder auf deren in Bayern gelegenen Mitgliedsflächen im satzungsgemäß definierten Vereins- oder Geschäftsgebiet durchgeführt werden und die ihren Mitgliedern die Möglichkeiten für die Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder sichern. 2Dabei werden Anteile von Bund und Land von der Förderung ausgeschlossen. 3Maßnahmen für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die keine ordentlichen Mitglieder sind, sind ausschließlich nach den Nrn. 2.4, 2.2.5.3 und 2.2.9 zuwendungsfähig.

2.1   Zuwendungsfähige Investitionen der FZus

2.1.1   Beschaffung von Maschinen und Geräten

Zuwendungsfähig ist die erstmalige Beschaffung neuer oder neuwertiger Maschinen und Geräte inklusive Zubehör für forstliche Betriebsarbeiten einschließlich des Transports von Rohholz sowie der Be- und Verarbeitung einfachster Art.

2.1.2   Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen

Zuwendungsfähig ist die erstmalige Errichtung von Betriebsgebäuden samt Anlagen und dazugehöriger technischer Einrichtung einschließlich der Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, wenn die Errichtung im Zusammenhang mit der energetischen Verwertung von Waldholz (kein Sägerestholz) aus den Waldflächen der Mitglieder steht und/oder zur Lagerung, Mengen- und/oder Qualitätsermittlung sowie der Erzeugung vermarktungsfähiger Produkte und Produktionseinheiten dient.

2.1.3   Erwerb von Grundstücken für Holzlager- und Aufbereitungsplätze

Zuwendungsfähig ist der Erwerb der zur erstmaligen Anlage von Holzlager- und Auf-bereitungsplätzen unmittelbar benötigten Grundstücke.

2.1.4   Investition in EDV-Anlagen und Software

Zuwendungsfähig ist die erstmalige Investition in notwendige EDV-Anlagen und Software zur Zusammenfassung des Holzangebotes, zur Holzvermarktung, zur Mitgliederverwaltung und -beratung sowie zur Verwaltung der zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Datenbestände, die mit vertretbarem und gemeinüblichem Aufwand nicht selbst erfasst bzw. erzeugt werden können, einschließlich der Ausgaben für die vorbereitende Konzeption und Beratung hierzu.

2.2   Zuwendungsfähige Projekte der FBG

2.2.1   Entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen (Waldbewirtschaftungs- und Waldpflegeverträge)

Zuwendungsfähig ist die entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen im Privatwald (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG) zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung von strukturell begründeten Bewirtschaftungshemmnissen.

2.2.1.1   Einfacher Waldbewirtschaftungsvertrag

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Waldpflegeverträgen mit einem Pauschalsatz je gültigem Vertrag je Kalenderjahr.

2.2.1.2   Umfassender Waldpflegevertrag

1Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von umfassenden Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich qualifiziertes Personal mit einem Pauschalsatz je Hektar Vertragsfläche und vollem Kalenderjahr. 2Für Verträge mit stark zersplitterten Waldflächen werden gestaffelte Zuschläge in Abhängigkeit vom Grad der Parzellierung gewährt. 3Erstmalig abgeschlossene umfassende Waldpflegeverträge unter fünf Hektar werden zusätzlich mit einer einmaligen Einstiegsprämie gefördert.

2.2.2   Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes

1Zuwendungsfähig ist die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes im Wege der Vermittlung und/oder Vermarktung durch bei der FBG sozialversicherungspflichtig angestelltes bzw. beschäftigtes Personal. 2Die Aufgabenerfüllung durch Geschäftsbesorgung ist nicht zuwendungsfähig. 3Die Aufwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes einschließlich der damit verbundenen betrieblichen Beratung werden mit einem leistungs-, struktur- und baumartenabhängigen Fördersatz je Festmeter vermittelter oder vermarkteter Holzmenge nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 gefördert. 4Die Holzmenge ist dabei der grundlegende Weiser für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere der betriebsbezogenen Beratung. 5Daher wird der Durchschnitt der Vermarktungsmengen aus dem aktuellen sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre als Basis für die nachgewiesenen Holzmengen in Ansatz gebracht. 6Selbes gilt für die Berechnung der Zu- und Abschläge nach Nrn. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 und für die Herleitung der Stellensumme des Personals im Holzverkauf. 7Die Höhe der Zuwendung errechnet sich auf der Grundlage einer durchschnittlichen, als Normalleistung festgelegten Vermarktungsmenge (siehe Nr. 3 der Anlage 2 in Verbindung mit Nrn. 4.1 und 4.2 der Anlage 2). 8Für Wertholzmengen, die dem Vermarktungsweg der Versteigerung bzw. Submission zugeführt werden, gelten die Regelungen nach Nr. 2.2.3. 9Eine Förderung nach Nr. 2.2.2 schließt jene nach Nr. 2.2.3 aus und umgekehrt.

2.2.2.1   Strukturabhängige Zu- und Abschläge

Bei der Förderung können strukturabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.

2.2.2.2   Baumartabhängige Zu- und Abschläge

Bei der Förderung können baumartabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.

2.2.3   Submissionen und Versteigerungen

1Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die Beratung zur und die Organisation der fachgerechten und wertorientierten Holzverwertung bei der Aushaltung und Sortierung von Wertholz sowie bei dessen marktgängiger Aufbereitung und der fachgerechten Bereitstellung zur Vermarktung bei öffentlichen Submissionen und Versteigerungen. 2Ziel ist die Steigerung der Wertschöpfung und die Schaffung eines Bewusstseins für die Vielfältigkeit und Wertigkeit des Rohstoffes Holz, vor allem auch im stark auf den Eigenverbrauch ausgerichteten Klein- und Kleinstprivatwald.

2.2.4   Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Funktionsträger

1Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen der FBG für die Teilnahme von Beschäftigten sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern an ein- und mehrtägigen Lehrgängen der Bayerischen Waldbauernschule sowie an anerkannten Informations- und Fortbildungsprogrammen der FV, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können. 2Allgemein freigegebene Themenbereiche sind im jeweils gültigen Merkblatt zur FORSTZUSR 2021 aufgeführt. 3Das StMELF kann darüber hinaus auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als zuwendungsfähig anerkennen.

2.2.5   Mitgliederinformation und -mobilisierung

1Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für die unter den Nrn. 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 beschriebenen Maßnahmen zur fachlichen Information, Fortbildung und Mobilisierung der Mitglieder bzw. zur Mitgliederwerbung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. 2Dabei erfolgen die Zuwendungen für Aufwendungen für die Erfüllung des Mindeststandards nach Nr. 4.2.8 nach maßnahmenbezogenen Pauschalsätzen je ordentlichem Mitglied und Kalenderjahr. 3Zuwendungen für Aufwendungen für Maßnahmen, die über die geforderten Mindeststandard hinausgehen, werden mit maßnahmenspezifischen Pauschalsätzen getätigt.

2.2.5.1   Regelmäßige Fachinformation durch Druckerzeugnisse

Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Konzeption, Redaktion, Aufbereitung, Drucklegung und Versand von Druckerzeugnissen, deren Inhalte der satzungsgemäßen Aufgabenstellung der FBG entsprechen und die regelmäßig allen ordentlichen Mitgliedern und an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zu deren Information bzw. Mobilisierung zugestellt werden.

2.2.5.2   Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Redaktion und laufende Aktualisierung einer Homepage für die Mitglieder und für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer inklusive der Aufwendungen für die Bearbeitung von Anfragen sowie für regelmäßige Informationsverteilung in Form eines elektronischen Newsletters.

2.2.5.3   Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzer

1Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch bei der FBG sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Fachpersonal. 2Die Aufgabenerfüllung durch Dritte wird nicht gefördert.

2.2.6   Organisation und Betrieb von Informationsständen

Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an Messen, Märkten und Ausstellungen und Ähnlichem mit einem Informationsstand, wenn dies der Information von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern über Ziele und Aufgaben der FBG, der Werbung von Neumitgliedern sowie der Steigerung des Holzabsatzes dient.

2.2.7   Qualitätssicherung bei der Pflanz- und Saatgutbeschaffung

1Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die Qualitätssicherung bei der Beschaffung von Pflanz- und Saatgut mit einer Pauschale je Mitglied und Bestellung insbesondere im Hinblick auf standortsangepasste Herkunft, dem Verwendungszweck angepasste Sortimente, allgemeine Pflanzenqualität und frische sowie sachgemäßes Vorgehen bei Lagerung und Transport. 2Für den Mehraufwand bei der Qualitätssicherung zertifizierter Pflanzen wird zusätzlich ein Zertifizierungszuschlag gewährt.

2.2.8   Mitwirkung bei der praxisbezogenen Ausbildung des forstlichen Nachwuchses

Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die praxisbezogene Betreuung von forstlichem Nachwuchs (Forstreferendarinnen und Forstreferendare, Forstanwärterinnen und Forstanwärter, Forsttechnikerinnen und Forsttechniker) im Rahmen fachpraktischer Ausbildungsabschnitte sowie von Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen eines forstlichen Hochschulstudiums beziehungsweise von Praktikantinnen und Praktikanten der Fach- und Berufsoberschulen mit Praktikumsschwerpunkt „Forstwirtschaft“.

2.2.9   Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger, um das Bewusstsein und die Akzeptanz zu schaffen für nachhaltige Waldbewirtschaftung und ordnungsgemäße Forstwirtschaft.

2.3   Zuwendungsfähige Projekte der FV

2.3.1   Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes

2.3.1.1   Grundförderung

Zuwendungsfähig sind mit einem festmeterbezogenen Fördersatz alle Maßnahmen, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenvereinbarungen und Kaufverträgen im Auftrag der ordentlichen Mitglieder dienen.

2.3.1.2   Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes mit forstfachlich qualifiziertem Personal

Erfolgt die Maßnahme durch forstfachlich qualifiziertes, bei der Vereinigung angestelltes bzw. beschäftigtes Personal, erhöht sich der Fördersatz.

2.3.1.3   Baumartenabhängige Zu- und Abschläge

Es können baumartenabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.

2.3.2   Informationsveranstaltungen und Fortbildungsprogramme der FV für Beschäftigte und Funktionsträger der FBG

1Zuwendungsfähig sind Veranstaltungen der FV für Beschäftigte und Funktionsträger der FBG, wenn das Thema der Veranstaltung entweder mit dem Aufgabenkatalog anerkannter Zusammenschlüsse nach § 17 BWaldG in Verbindung steht oder grundsätzliche bzw. aktuelle Fragen der Strukturentwicklung oder Professionalisierung der forstlichen Selbsthilfeeinrichtungen betrifft. 2Mit einem Pauschalsatz je Veranstaltung sind die Aufwendungen für deren Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung zuwendungsfähig.

2.3.3   Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Funktionsträger

1Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an ein- und mehrtägigen Lehrgängen der Bayerischen Waldbauernschule sowie an den anerkannten Informations- und Fortbildungsprogrammen anderer FVen, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können. 2Das StMELF kann darüber hinaus im Einzelfall auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als zuwendungsfähig anerkennen.

2.3.4   Organisation und Betrieb von Informationsständen

Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an Veranstaltungen wie Messen, Märkten und Ausstellungen mit einem Informationsstand, die insbesondere Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer über Ziele und Aufgaben von FZus sowie die Steigerung des Holzabsatzes informieren sollen.

2.3.5   Mitgliederinformation und Interessensvertretung über digitale Medien

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Redaktion und laufende Aktualisierung einer Homepage für die Mitglieder, Kunden sowie interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer inklusive der Aufwendungen für die regelmäßige Informationsverteilung in Form eines elektronischen Newsletters im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben.

2.4   Strukturverbessernde Einzelprojekte der FBG

1Zuwendungsfähig sind Projekte, die innerhalb eines definierten Projektgebietes und einer festgelegten Laufzeit darauf ausgelegt sind,
einen konkreten Strukturmangel bzw. mehrere konkrete Strukturmängel zu überwinden,
die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern oder
einem besonderen öffentlichen Interesse im Aufgabenspektrum der anerkannten FBG in konkreter Weise zu dienen.
2Zuwendungen für Beratungsleistungen im Rahmen der als förderwürdig anerkannten Projekte erfolgen durch gestaffelte Pauschalen je Waldbesitzerin/je Waldbesitzer bzw. ordentlichem Mitglied.

2.5   Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen (Projekte und Investitionen)

Folgende Maßnahmen sind nicht zuwendungsfähig:
Maßnahmen, die als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden sind, die vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind oder die im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt stehen,
Maßnahmen, die von einzelnen Mitgliedern bzw. für einzelne Mitglieder vorgenommen oder getragen werden,
Maßnahmen, die nicht allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung stehen (eine räumliche Abgrenzung gleichartiger Investitionsgüter bzw. die Ausweisung von Projektgebieten und die Definition von Zielgruppen bei Projekten ist zulässig),
Investitionen, deren wirtschaftlicher Einsatz nicht gegeben oder deren Bedarf nicht ausreichend begründet ist,
Investitionen für Wohnbauten, Werkwohnungen und Verwaltungsräume im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4,
Investitionen für selbst fahrende Maschinen (z. B. Lastkraftwagen, Harvester oder Forwarder),
Investitionen für Kleingeräte wie z. B. Motorsägen, Freischneider, Greifzüge,
Investitionen für Kleintransporter oder Kombiwagen zur Beförderung von Arbeitskräften und Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen,
Investitionen für die Beschaffung von Schutzhütten und Schutzwagen für Beschäftigte,
Investitionen für Mobiltelefone und Standardsoftware (Office-Programme),
Ausgaben für Ersatzteile und Ersatzbeschaffungen (die Beschaffung von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen sicherheitstechnischen Neuerungen oder mit wesentlich verbesserter Leistung gilt nicht als Ersatzbeschaffung; im Fall der Beschaffung von Hard- und Software müssen darüber hinaus die vom StMELF mit gesondertem Schreiben definierten Mindestanforderungen eingehalten werden),
Investitionen nach Nr. 2.1, sofern diese von anderen Institutionen oder Gesellschaftsformen, auch solchen, an denen der FZus beteiligt ist (z. B. Tochtergesellschaften), genutzt oder auch nur mitgenutzt werden,
die Zusammenfassung von Holzmengen einer Tochtergesellschaft der FBG durch die FBG nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3,
die überregionale Koordinierung des Absatzes von Holzmengen einer Tochtergesellschaft einer FBG durch die FV nach Nr. 2.3.1.