Inhalt

Text gilt ab: 23.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

Förderungen werden im Rahmen dieses Programms für Investitionen mit einer einmaligen Zuwendung gewährt für

2.1  

die öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen sowie

2.2  

die nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen.