Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Art und Umfang der Überbrückungshilfe III Plus

3.1 Förderfähige Kosten

1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III Plus für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:
a)
1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
b)
weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen;
c)
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
d)
handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Nr. 3.7 Buchst. d;
e)
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
f)
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
g)
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung;
h)
Grundsteuern;
i)
Betriebliche Lizenzgebühren;
j)
Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben;
k)
Kosten für den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen;
l)
Kosten für Auszubildende;
m)
1Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden entweder mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) im Zeitraum Juli bis September 2021 (ab Oktober 2021 können diese Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 oder mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert werden. 2Die Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 % der Fixkosten nach den Buchst. a bis k. 3Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig. 4Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen, können im Zeitraum Juli bis September 2021 die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen. 5Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen;
n)
1Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20 000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. 2Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind. 3Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20 000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
o)
1Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzüglich des bereits in der Überbrückungshilfe III beantragten Volumens. 2Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
p)
Hygienemaßnahmen;
q)
Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) können bis zu maximal 10 000 Euro im Förderzeitraum als erstattungsfähig anerkannt werden; förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind.
r)
Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20 000 Euro pro Monat.
2Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5Die betrieblichen Fixkosten der Buchst. a bis j müssen vor dem 30. Juni 2021 begründet worden sein. 6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 30. Juni 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. 7Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Nr. 2.4 gehen, sind nicht erstattungsfähig. 8Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a bis k bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten,
35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a bis k bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten,
40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a bis k bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten.
9Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. 10Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III bzw. III Plus beantragt wurde. 11Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen. 12Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss. 13Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten in den Fördermonaten Juli bis September 2021, in denen sie zugleich Anspruch auf eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus haben, alternativ zur Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. 14Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. 15Im August beträgt der Zuschuss 40 % und im September 20 %. 16Ab Oktober 2021 können alle Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.

3.2 Umfang der Überbrückungshilfe III Plus

1Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von
bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. 2Klein- und Kleinstunternehmen14 sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können unabhängig vom Gründungsdatum wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zum Vergleich heranziehen. 3Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe III Plus orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten. 4Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe III Plus für den jeweiligen Fördermonat. 5Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. 6Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe III Plus. 7Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum als prognostiziert die volle Überbrückungshilfe III Plus zurückzahlen müssen, erhalten dennoch eine Billigkeitsleistung in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

3.3 Junge Unternehmen

1Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben (junge Unternehmen), können Überbrückungshilfe III Plus erhalten in Höhe von:
bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juni bis September 2020. 2Alternativ können junge Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

3.4 Maximale Förderdauer und Höchstbeträge

1Die Überbrückungshilfe III Plus kann für bis zu sechs Monate (Juli 2021 bis Dezember 2021) beantragt werden. 2Die maximale Höhe für Antragsberechtigte beträgt 10 Mio. Euro pro Monat; dies gilt auch für verbundene Unternehmen. 3Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe maximal 1,8 Mio. Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Dezember 2021). 4Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III und III Plus auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt insgesamt 40 Mio. Euro; daraus ergibt sich für den gesamten Förderzeitraum beider Hilfsprogramme eine maximale Förderhöhe von insgesamt 52 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen erhalten hat. 5Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen: Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. 6Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. 7Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter die aus dem Unternehmen resultieren. 8Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähr werden. 9Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. 10Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.

3.5 Verbundene Unternehmen

1Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 2Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.

3.6 Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Wird die Überbrückungshilfe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 beantragt, ist die Billigkeitsleistung zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 dauerhaft einstellt; wird die Überbrückungshilfe III Plus hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2021 dauerhaft einstellt. 2Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe III Plus auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (30. September 2021 bzw. 31. Dezember 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. 3Hat der Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

3.7 Sonderregelungen für bestimmte Branchen

a)
Reisebranche
Unternehmen der Reisebranche können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen:
aa)
1Für gebuchte Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen) mit Reiseantritt im Förderzeitraum (Juli 2021 bis Dezember 2021), die Corona-bedingt – aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, innerdeutscher Reiseverbote oder innerdeutscher Schließungsanordnungen – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen/Serviceentgelte, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. 2Dies gilt auch für Provisionen/Serviceentgelte, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden. 3Ebenso sind vorgenannten Provisionen/Serviceentgelten vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. 4Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen/Serviceentgelte für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. 5Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht. 6Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision/das Serviceentgelt bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
bb)
1Für stornierte Reisen während des Zeitraums Januar bis September 2021 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. 2Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. 3Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. 4Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe III sind anzurechnen. 5Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Doppelbuchstabe aa ausgenommen.
cc)
1Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale sind für die Reisewirtschaft für jeden Fördermonat 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme förderfähig (Anschubhilfe); für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können die Unternehmen der Reisewirtschaft alternativ zur Anschubhilfe die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 beantragen. 2Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III und III Plus (also November 2020 bis Dezember 2021) beträgt insgesamt 2 Mio. EUR. 3Es kann für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus entweder die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) oder die Anschubhilfe in Anspruch genommen werden. 4Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich.
b)
Veranstaltungs- und Kulturbranche
1Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Regeln zusätzlich zu den gemäß Nr. 3.1 förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021 erstattet, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 30. Juni 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden; eine doppelte Ansetzung derselben Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe III als auch in der Überbrückungshilfe III Plus ist ausgeschlossen und entsprechende Anträge sind nicht zulässig. 2Dabei sind sowohl interne projektbezogene als auch externe Kosten förderfähig. 3Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. 4Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet. 5Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20 % ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 % der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist; für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können die Unternehmen der Reisewirtschaft alternativ zur Anschubhilfe die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 beantragen. 6Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III und III Plus (also November 2020 bis Dezember 2021) insgesamt 2 Mio. Euro. 7Es kann für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus entweder die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) oder die Anschubhilfe in Anspruch genommen werden. 8Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich.
c)
Einzelhandel
1Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware) handelt. 2Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern sowie von Kooperationen von Einzelhändlern. 3Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. 4Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig; eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. 5Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt. 6Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. 7Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. 8Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen. 9Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Sommer-/ Herbstsaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert wurden; maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung, sowie Herbst-/Wintersaisonwaren, die vor dem 1. Oktober 2021 eingekauft und bis 31. Dezember 2021 ausgeliefert wurden. 10Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Sommersaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. 11Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Winter- bzw. Frühlings- bzw. Sommermonaten abgesetzt wird. 12Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen. 13Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. 14Der Begriff „gesamte betrachtete Ware“ bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. 15Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. 16Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d. h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). 17Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt. 18Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu berücksichtigen. 19Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand. 20Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. 21Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 22Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. 23Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d. h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. 24Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB. 25Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, bei Sommer-/ Herbstsaisonware der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers; als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/Wintersaisonware der 31. Oktober 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. 26Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. 27Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. 28Stichtag für die Bewertung der Sommer-/ Herbstsaisonware ist der 31. Dezember 2021; Stichtag für die Bewertung der Herbst-/ Wintersaisonware ist der 31. März 2022. 29Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. 30Werterhellende Tatsachen nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. 31Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden, deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. 32Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. 33Die summierten förderfähigen Kosten für die gesamte betrachtete Ware können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe III Plus aufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist. 34Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeinen Obergrenzen für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten. 35Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. 36Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. 37Dafür sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. den Restwert der Waren zum Zeitpunkt des Stichtags (31. Dezember 2021 bei Sommer-/Herbstsaisonwaren bzw. 31. März 2022 bei Herbst-/Wintersaisonwaren) zu erfüllen, insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 38Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen. 39Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus hinaus sind bei allen Anträgen mit Warenwertabschreibungen über 1 Mio. Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstelle zwingend vorgeschrieben.
d)
1Ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen. 2Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. 3Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.

3.8 Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe Plus)

a)
Antragsberechtigung
Soloselbständigen wird eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der dreimonatigen Laufzeit Juli bis September 2021 (3. Quartal 2021) bzw. Oktober bis Dezember 2021 (4. Quartal 2021) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60 % zurückgegangen ist.
b)
Höhe der Neustarthilfe Plus
1Die Neustarthilfe Plus beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, für das 3. und 4. Quartal 2021 maximal aber 4 500 Euro pro Quartal für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18 000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. 2Um den dreimonatigen Referenzumsatz für die Neustarthilfe Plus zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). 3Sofern eine Antragsberechtigung vorliegt, werden zur Berechnung den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, inklusive Einnahmen aus zulässigen kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen. 4Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. 5Der Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes. 6Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 begonnen haben, können zur Ermittlung des Referenzmonatsumsatzes entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.
c)
Förderzeitraum
Förderzeitraum für die Neustarthilfe Plus sind die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021.
d)
Auszahlung, Rückzahlung und Nachprüfungen
1Die Neustarthilfe Plus wird zu Beginn der Förderzeiträume als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Förderzeiträume Juli bis September 2021 sowie Oktober bis Dezember 2021 noch nicht feststehen. 2Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei 40 % oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, kann die Vorschusszahlung vollständig einbehalten werden. 3Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 %, aber unter 90 % des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten15. 4Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. 5Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31. März 2022, verpflichtet. 6Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind analog zur Berechnung des Referenzumsatzes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. 7Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 30. September 2022 zu überweisen. 8Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen gemäß Nr. 9 statt.

14 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fußnote 11.
15 [Amtl. Anm.:] So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 % des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 % des Referenzumsatzes) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr des dreimonatigen Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen.