Inhalt
6.
Verbot der Mehrfachförderung
Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für Vorhaben nach Nrn. 2.1 und 2.2 eine Förderung der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen Landes auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wird.