Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Leistung

1Gegenstand der Billigkeitsleistung ist ein Ausgleich für die energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen bei den Trägern der sozialen Infrastruktur in den unter Nr. 2 ausgeführten Bereichen. 2Die in Nr. 2 genannten Einrichtungen und Maßnahmen in den Bereichen Frauenpolitik, Gleichstellung und Prävention sind ein wichtiger Baustein der Gesellschaft und eines funktionierenden Staates. 3Träger in diesen Bereichen leisten wichtige Arbeit in der Unterstützung von vulnerablen Zielgruppen. 4Entsprechend sind ihr Erhalt und der möglichst uneingeschränkte Fortbestand der durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten. 5Dieser Fortbestand ist durch die in Folge des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine entstandene Energiekrise in Deutschland gefährdet. 6Zur Aufrechterhaltung der Maßnahmen werden Finanzhilfen im Rahmen dieser Richtlinie ausgereicht.