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LaborV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 22.11.2010
§ 5
Zulassungsverfahren
(1) 1Die Zulassung als Prüflaboratorium wird auf Antrag erteilt. 2Der Antrag auf Zulassung ist an das Landesamt zu richten. 3In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 2 genannten Zulassungsbereiche die Zulassung beantragt wird. 4Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. 5 Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.
(2) 1Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Ausstattung und Kompetenz des Prüflaboratoriums gemäß § 4 Abs. 1,
2.
Unterlagen zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Prüflaboratorienleiters und seines Vertreters:
a)
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
b)
die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4,
c)
ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,
d)
eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 6 nicht vorliegen,
3.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 3,
4.
eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Überwachungsaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle.
2Die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 entfallen für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 VPSW für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(3) 1Die Zulassung wird befristet erteilt; die Frist beträgt höchstens fünf Jahre. 2Sie wird auf Antrag verlängert, wenn das Prüflaboratorium die Voraussetzungen nach § 4 weiterhin erfüllt.